Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FilmoTec

Die nachstehenden Bedingungen sind rechtsverbindliche Grundlage für den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen zwischen der FilmoTec GmbH – im folgenden FilmoTec genannt – und ihren Auftraggebern und gelten als alleinverbindlich vereinbart für alle Auftragsabwicklungen. Alle Abweichungen bedürfen der schriftlichen Anerkennung von FilmoTec.

1. Auftragserfüllung

Entsprechend vorhandener Lagerbestände und Liefermöglichkeiten werden Aufträge von FilmoTec schnellstmöglich durchgeführt. FilmoTec ist bemüht, die zugesagten Liefertermine einzuhalten. Insbesondere besteht kein Regressanspruch des Auftraggebers, wenn es zu Lieferausfällen oder –verzögerungen infolge unabwendbarer Ereignisse, die nicht von FilmoTec zu vertreten sind, kommt. Solche Ereignisse sind beispielsweise höhere Gewalt in Form von Naturkatastrophen oder Krieg, Transportschwierigkeiten, Produktionsstörungen aller Art, behördliche bzw. staatliche Anordnungen (wie Exportsanktionen etc.). FilmoTec kann aus diesen Anlässen vom Liefervertrag ohne Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz zurücktreten.

Die Lieferkonditionen sind grundsätzlich EX WORK bei alleiniger Entscheidung von FilmoTec über die Art und Weise des Versandes, es sei denn, mit dem Auftraggeber sind andere Bedingungen vereinbart. Der Versand erfolgt in jedem Falle auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt die Versandkosten.

Die technischen Eigenschaften der FilmoTec Produkte und die lieferbaren Perforationstypen sowie die Konfektionierung der Produkte sind den entsprechenden FilmoTec-Datenblättern zu entnehmen. Die dort enthaltenen technischen Angaben gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften, sind unverbindlich und schließen Regressansprüche aus.

Bei Materialbestellung ist die gewünschte Produktart und die Art der Konfektionierung (Perforation, Unterlage, Länge, Format) genau zu bezeichnen. Kommt es wegen ungenauer Materialbestellungen zu Falschlieferungen, gehen diese und sich daraus ergebende Folgen voll zu Lasten des Auftraggebers. Eine Rücknahme gelieferten Materials, sei es wegen Falschbestellung oder unverbrauchter Mengen, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von FilmoTec möglich.

Bestellte Warenmengen können sich aus unterschiedlichen Produktionskomplexen, Emulsions- und Gussnummern zusammensetzen, es sei denn, mit FilmoTec wurde anderes vereinbart. Angemusterte Chargen verpflichten FilmoTec nicht zur Lieferung derselben. FilmoTec behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen. Ebenso können die vereinbarten Längen geringfügig nach oben oder unten abweichen.

Bis zu ihrer Verarbeitung müssen die Waren in ihrer Originalverpackung verbleiben. Die auf den Verpackungen angebrachten Daten dürfen in keiner Weise verändert werden.

Der Weiterverkauf von unbelichteten FilmoTec-Produkten sowohl in der Originalverpackung als auch in anderen Verpackungen oder ohne solche an Dritte in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Gebieten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FilmoTec zulässig.

2. Zahlungsbedingungen

Es gelten grundsätzlich die jeweils gültigen Listenpreise, es sei denn, zwischen dem Auftraggeber und FilmoTec sind schriftlich andere Preisvereinbarungen getroffen worden. Alle Preisvereinbarungen können jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von FilmoTec für zukünftige Lieferungen aufgehoben werden.

Die Listenpreise und die sonstigen zwischen FilmoTec und dem Auftraggeber vereinbarten Preise sind grundsätzlich Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Die Preisliste von FilmoTec ist kein Vertragsangebot. Ein Liefervertrag besteht erst nach Annahme des Bestellauftrages des Auftraggebers und der Auftragsbestätigung von FilmoTec.

Rechnungen sind grundsätzlich sofort und ohne jeden Abzug zu begleichen. Andere Zahlungsziele bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen FilmoTec und Auftraggeber bzw. sind der Rechnung zu entnehmen. Die Einspruchsfrist für Rechnungen beträgt 10 Tage. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden marktübliche Verzugszinsen und Mahngebühren fällig. Bei erfolgloser Mahnung wird ein Inkasso-Verfahren eingeleitet.

3. Beanstandungen und Gewährleistungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bei Erhalt zu prüfen und Beanstandungen, die offensichtlich auf den Transport zurückzuführen sind, dem Spediteur oder sonstigen Transportbeauftragten unter Beachtung der gesetzlichen Fristen mitzuteilen und gemeinsam mit diesem festzustellen. Außerdem ist FilmoTec zur Durchsetzung der Ansprüche gegen den Versicherer unverzüglich nach der Entdeckung der Beschädigung oder des Verlustes zu informieren. Bei Nichtnachkommen dieser Verpflichtungen gehen dem Auftraggeber sämtliche Ansprüche auf Schadensregulierung verlustig.

Bei Differenzen zwischen angelieferter Ware und den Angaben auf dem Lieferschein, ist FilmoTec unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, zu informieren. Die bemängelte Ware ist ordnungsgemäß und gesondert zu lagern und kostenlos aufzubewahren, bis eine Entscheidung von FilmoTec über die weitere Verfahrensweise getroffen ist.

Beanstandungen an der Beschaffenheit der gelieferten Waren sind unverzüglich und schriftlich bei FilmoTec anzuzeigen. Einer Mängelrüge sind der Lieferschein, ein Muster der beanstandeten Ware sowie mindestens ein sich in der Originalverpackung befindliches zweites unbenutztes Muster aus derselben Lieferung beizufügen. Die Rückholung der Fehlermuster ist mit FilmoTec abzustimmen. Außerdem müssen die auf den Etiketten angegebenen Daten zweifelsfrei identifizierbar sein. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, wird eine Beanstandung nicht anerkannt.
FilmoTec ist Gelegenheit zu geben, die beanstandeten Waren hinsichtlich angegebener Mängel zu untersuchen. Wird die Mängelrüge von FilmoTec anerkannt, so beschränkt sich die Gewährleistung auf die Mängelbeseitigung oder auf dem Ersatz der mangelhaften Waren in Form einer Nachlieferung. Eine Erstattung in Geld ist ausgeschlossen. Ebenso stehen dem Auftraggeber keinerlei weitergehende Schadenersatzansprüche, etwa für entgangenen Gewinn, zu. Bei berechtigter Mängelrüge sind die beanstandeten Waren in Ihren Originalverpackungen auf Weisung von FilmoTec an diese zurückzusenden. Warenbezeichnungen und sonstige auf der Verpackung angegebene Daten müssen hierbei unversehrt bleiben.

Einschränkung der Garantie bei privaten Verbrauchern. Das Produkt wird ersetzt, wenn es a) bei FilmoTec erworben wurde und b) es hinsichtlich Herstellung, Etikettierung oder Verpackung defekt ist, sofern es am oder vor dem Verfallsdatum an FilmoTec inklusive der Verpackung zurückgegeben wird. Mit Ausnahme eines solchen Ersatzes sind alle Haftungen und Schäden ausdrücklich von dieser Garantie ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ebenso der Ersatz von indirekten Schäden oder Folgeschäden, einschließlich entgangener Gewinne, die durch den Kauf, die Verwendung oder die Handhabung dieses Produkts verursacht wurden.

4. Eigentumsvorbehalt

FilmoTec behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor.

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt sicherungshalber an FilmoTec in Höhe des mit dieser vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, welche die Abtretung hiermit annimmt. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Dies gilt, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen fristgerecht nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Abnehmer erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentum an der Vorbehaltsware erhält.
FilmoTec ist berechtigt, ihr gehörende Ware zu besichtigen und bei Vertragspflichtverletzung des Auftraggebers herauszuverlangen.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag von FilmoTec. Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Ware setzt sich in diesem Fall an der umgebildeten Sache fort. FilmoTec erwirbt im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit ihr nicht gehörenden Gegenständen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von ihr gelieferten Ware zum Wert der anderen bearbeiteten Gegenständen bezogen auf den Zeitpunkt der Bearbeitung. FilmoTec verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

5. Gültigkeit der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab 05.09.2012. Bei Erteilung des ersten Lieferauftrages erkennt der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen als Teil dieses und aller nachfolgenden Lieferverträge an. Eine Anerkennung liegt auch vor bei Öffnung, Beschädigung oder Entfernung der Originalverpackung des gelieferten Materials.

Bei Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen einschließlich dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ist FilmoTec zum Rücktritt von noch laufenden Verträgen berechtigt. Unberührt hierbei bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers zum Schadenersatz.

Mündliche, telefonische oder sonstige Erklärungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen mittels Telefax gelten als schriftliche Erklärungen.

Die Nichtigkeit einer Vereinbarung oder des Teiles einer Vereinbarung dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.

6. Zuständigkeiten

Erfüllungsort aller vertraglichen Verpflichtungen ist Wolfen.

 

Als alleiniger Gerichtsstand für jedwede Streitigkeiten gilt Bitterfeld als vereinbart.
Alle Streitigkeiten sind ausschließlich nach deutschem Recht zu entscheiden.


Sitz der Gesellschaft:

Sitz der Gesellschaft:

 

Ortsteil Wolfen

 

Röntgenstr. 3

 

DE – 06766 Bitterfeld-Wolfen / Deutschland

 

Registergericht: Amtsgericht Stendal HRB 15164

 

Geschäftsführer: Jake Seal

Wolfen, 15.06.2021